Eröffnungsgründe
Die Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind bei natürlichen Personen in der Insolvenzordnung geregelt. Hierbei kann es sich um Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Insolvenzordnung (InsO) oder Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) handeln.
Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO:
Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO:
(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Voraussetzungen
Um eine Privatinsolvenz zu beantragen, muss zuvor ein außergerichtlicher Einigungsversuch von einer geeigneten Stelle, z.B. eine Schuldnerberatung, unternommen werden. Hierzu fertigt die Schuldnerberatung eine Gesamtschuldenübersicht an und listet jeden einzelnen Gläubiger auf. Im nächsten Schritt wird ein Plan erarbeitet, wie die Schulden und zu welchen Bedingungen zurückgeführt werden sollen (z.B. Ratenzahlung, Einmalzahlung). Auch wenn aufgrund der finanziellen Mittel keine Zahlungen angeboten werden können, muss dennoch ein außergerichtlicher Vergleich unternommen werden. Ein sogenannter “Nullplan”. Sobald der Einigungsversuch gescheitert ist, kann die entsprechende Bescheinigung ausgestellt und das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt werden.
Dauer des Insolvenzverfahrens
Eine klassische Verbraucherinsolvenz – im Volksmund auch Privatinsolvenz genannt – dauert seit dem 17.12.2020 rückwirkend für alle eingegangenen Anträge seit dem 01.10.2020 nur noch 3 statt 6 Jahre, sofern der Schuldner nicht gegen seine Obliegenheiten (§ 295 InsO) verstößt oder andere Versagungsgründe (§ 290 InsO) vorliegen.
Häufige Fragen
Wie viel muss ich während der Insolvenz an meine Gläubiger zurückzahlen?
Ich bin arbeitslos oder während der Insolvenz arbeitslos geworden. Ist die Restschuldbefreiung dadurch gefährdet?
Nein, die Restschuldbefreiung ist nicht gefährdet. Allerdings müssen Sie sich aktiv um einen neuen Arbeitsplatz bemühen und auch in der Lage sein, diese Bemühungen nachzuweisen.
Kann ich mich während des Verfahrens selbständig machen?
Was kostet ein Insolvenzverfahren?
Das Verfahren gliedert sich auf in Gerichtskosten und Kosten für den Insolvenzverwalter. Diese Kosten werden aus Ihrem pfändbaren Einkommen oder Vermögen bezahlt. Erst nachdem die Verfahrenskosten bezahlt sind, werden Ihre Gläubiger bedient. Sollten Sie kein pfändbares Einkommen haben, können die Verfahrenskosten gestundet werden. Diese betragen aus Erfahrungswerten ca. 1.200,- bis 2.500,- €. Nach Verfahrensende können diese auf Antrag in Kleinstraten für längstens 48 Monate zurückgezahlt werden.
Ist mein Auto während der Insolvenz pfändbar?
Wenn Ihr Auto lebensnotwendig ist, d.h. Sie brauchen es um zur Arbeit zu gelangen, oder Sie schwerbehindert oder schwerkrank sind oder das Kfz zur Pflege eines schwer kranken oder schwer behinderten Familienangehörigen benötigen, kann Ihnen das Auto nicht weggenommen werden. Andernfalls ist Ihr Auto ein Vermögensgegenstand und kann zur Befriedigung der Gläubiger verwertet werden. Auch kann das Auto aus dem Verfahren “freigekauft werden”.
Wie hoch ist mein pfändbares Einkommen während der Privatinsolvenz?
Ihr pfändbares Einkommen richtet sich nach der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO. Mit unserem Pfändungsrechner können Sie herausfinden, wie viel von Ihrem Einkommen pfändbar ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der pfändbare Betrag erhöht werden.
Welche Pflichten habe ich während eines Insolvenzverfahrens?
Sie sind verpflichtet (§ 295 InsO), in dem Zeitraum zwischen Ende des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist,
- eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen. Eine zumutbare Tätigkeit darf nicht abgelehnt werden;
- Vermögen aus einer Erbschaft zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben;
- einen Wechsel des Wohnsitzes unverzüglich beim Treuhänder und dem Insolvenzgericht anzuzeigen;
- kein Vermögen zu verheimlichen;
- dem Gericht und Treuhänder Auskunft über die ausgeübte Erwerbstätigkeit, die Bemühung um eine solche, sowie über Bezüge und Vermögen zu erteilen;
- Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger ausschließlich an den Treuhänder zu leisten;
- keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
Ich wohne in einer noch nicht abbezahlten Immobilie. Wird dieses versteigert? Müssen wir dann ausziehen?
Das kommt auf den Einzelfall an. Ob es verwertet wird, entscheiden die Gläubiger, die Ihnen das Haus finanziert haben. Wenn es tatsächlich verkauft bzw. versteigert wird, müssen Sie damit rechnen, dass der neue Eigentümer das Haus selbst nutzen will.
Ich habe Unterhaltsschulden. Bekomme ich hierfür eine Restschuldbefreiung?
Für rückständige Unterhaltsschulden vor Verfahrenseröffnung kann Restschuldbefreiung erlangt werden. Der laufende Unterhalt muss im Verfahren geleistet werden. Gegebenenfalls ist auch die Anpassung des laufenden Unterhalts an die Leistungsfähigkeit ratsam.
Ich habe Schulden beim Staat. Kann hierfür eine Restschuldbefreiung erlangt werden?
Auch hier kann Restschuldbefreiung erlangt werden, wie zum Beispiel Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, wenn es sich um nicht hinterzogene Steuern handelt. Auch für überzahltes Arbeitslosengeld kann Restschuldbefreiung erlangt werden, vorausgesetzt, Sie haben sich diese Leistungen wegen Falschangaben nicht erschlichen.
Welche Forderungen sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen?
Gem. § 302 InsO:
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.